Steuerliche Begünstigung für Leistungen des Gärtners
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Um der Schwarzarbeit vorzubeugen bzw. um sie zu verhindern hat der Gesetzgeber 2008 beschlossen, Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, Handwerkerleistungen und sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen.
Der Gärtner und steuerliche Vorteile
Festgelegt sind diese Maßnahmen im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008 (BGBI. l S. 2896, BstBI 2009 l S. 133) und im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienschutzgesetz – FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBI. L S. 2955, BGBI 2009 . S. 136)
Für den Privathaushalt besteht aufgrund dieser Regelungen nun die Möglichkeit folgende Beträge direkt von der Steuerlast abzuziehen:
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, jährlich jedoch höchstens 4.000 €.
Das bedeutet, dass der Privathaushalt entsprechende Rechnungen von insgesamt 20.000 € bei der Steuer geltend machen kann.
Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Arbeiten zu verstehen, die gewöhnlich von einem Mitglied des Haushalts erledigt werden können. Hierzu zählen Pflegearbeiten im Garten, wie z.B. das Rasenmähen, Gehölzschnittmaßnahmen und vieles mehr.
Für Handwerkerleistungen können 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, jährlich jedoch höchstens 1.200 €.
Das bedeutet, dass der Privathaushalt entsprechende Rechnungen von insgesamt 6.000 € bei der Steuer geltend machen kann.
Unter Handwerkerleistungen fallen alle Renovierungs-, Sanierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden können.
Begünstigt sind allerdings in beiden Fällen nur Bruttolohnkosten und Fahrtkosten (ebenfalls brutto), die in der Rechnung auch einzeln aufgeführt sein müssen. Materialkosten hingegen sind nicht begünstigt.
Diese Regelung greift nur bei Bezahlung, die nachweisbar ist. Hierzu zählen Überweisung, Dauerauftrag, Ec-Karten-Zahlung, etc. Bei Barzahlung besteht kein Anspruch auf steuerliche
Begünstigung, auch nicht bei Vorlage einer Rechnung.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei den fachkundigen Stellen, wie Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.
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