Bundesnaturschutzgesetz und Bäume
Bäume und Schutz von Vögeln und deren Brut
Am 01. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten, das unter anderem folgenden Absatz enthält (§ 39 Absatz 5 Ziff. 2):
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Nach langen Monaten der Unklarheit, was damit nun anzufangen sei (auch in der Fachwelt), hat sich herausgestellt, dass ein jeder Garten eine gärtnerisch genutzte Grünfläche darstellt und dass der Gärtner (und jeder andere natürlich auch) dort entsprechend dem oben aufgeführten Text - zumindest mit Bäumen - tun und lassen kann, was er will. Wäre es so einfach, wären wir nicht in Deutschland…
Besteht eine Baumschutzsatzung einer Gemeinde, muss diese berücksichtigt werden – ob dem so ist kann Ihnen das Bauamt, das Grünflächenamt oder das Bürgerbüro der entsprechenden Gemeinde sagen. Gehört der Baum zu einem geschützten Landschaftsbestandteil oder einem geschützten Biotop, zählt der Akt der Fällung oder Beschneidung zu den genehmigungspflichtigen Eingriffen, die nicht ohne Zustimmung der entsprechenden Stellen durchgeführt werden dürfen und die bei Nichtbeachtung der Richtlinien entsprechend geahndet werden (Ordnungswidrigkeit).